Das sind wir!

Herr Fachanwalt Dr. Knok ist Partner der Kanzlei Heberling und Kollegen. Die Kanzlei Heberling und Kollegen aus Bremen bietet fundierte juristische Dienstleistungen und unsere Rechtsanwälte haben sich auf jeweils einzelnen Rechtsgebiete spezialisiert. 

 

Herr Dr. Knok, Jahrgang 1977, studierte in Bremen Rechtswissenschaften. Er absolvierte sein Referendariat am Oberlandesgericht in Bremen und promovierte an der rechtswissenschaftlichen Fakultät in Bremen. Seit 2007 ist Herr Dr. Knok Partner der Kanzlei. Herr Dr. Knok ist neben weiteren Verbänden auch Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltsvereins.

 

Herr Rechtsanwalt Dr. Knok und sein persönliches Team können auf Erfahrung und Kompetenz basierend individuell Ihr Problem bearbeiten.

 

Herr Rechtsanwalt Dr. Knok ist seit mehreren Jahren Fachanwalt für das Familienrecht. Hauptsächlich familienrechtliche Mandate werden von Herrn Rechstanwalt Dr. Knok betreut und zum Erfolg geführt. Herr Rechtsanwalt Dr. Knok ist nicht nur einfach ein "Scheidungsanwalt" sondern wir nehmen uns für Sie ausführlich Zeit und begleiten Sie während des gesamten Verfahrens.

 

Fortbildungen sind für uns selbstverständlich. Herr Fachanwalt Dr. Knok bietet Ihnen so eine optimale Rechtsdienstleistung. Informieren Sie sich gerne über die absolvierten Fortbildungen durch die Fortbildungsbescheinigungen.

 


Rechtsanwalt Dr. Daniel Knok, Fachanwalt für Familienrecht und Rechtsanwältin Mirja Knok: 

 

Für die erste informelle Kontaktaufnahme stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung:

 

042133003945

  

dr.knok@heberling-kollegen.de

 

Vereinbaren Sie gerne ein Beratungsgespräch.

 

In dringenden Fällen erreichen Sie uns auch am Wochenende und an Feiertagen - senden Sie uns hierzu eine Email.

 

 

AKTUELL

 

Ab dem 01.01.2023 gilt wieder eine neue Leitlinie zum Unterhalt - Düsseldorfer Tabelle wird erneut erhöht -  aber auch der Selbstbehalt!

 

Neue Berechnungsmethode zum Ehegattenunterhalt bei Kinderbetreuung - sog. Differenzunterhalt...

 

Auf Trennungsunterhalt kann in der Regel nicht verzichtet werden - bestätigt durch den BGH, v. 30.09.2015, XII ZB 1/15 - relevant bei Vereinbarungen!

 

Der BGH hat Stellung genommen (Urt. v. 10.07.2013 - XII ZB 297/12) zur Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils: wenn dieser ein in etwa 3 bis 4 - fach höheres Einkommen aufweist, kann sich eine Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils ergeben.

 

BGH, Beschluss vom 07.08.2013, Az.: XII ZB 296/12: bei der Verpflichtung zur Leistung von Elternunterhalt bleibt der Wert eines angemessenes Eigenheims unberücksichtigt.

 

Weitere Informationen auch unter www.scheidung.org