Unser Team

Unser Team des familienrechtlichen Dezernats unseres Büros besteht aus Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Daniel Knok, Rechtsanwältin Mirja Knok sowie dem Sekretariat.

 

Das Sekretariat ist die Schaltzentrale wenn es um organisatorische Fragen geht. Termine werden durch das Sekretariat vergeben, auch Telefontermine. So bleibt eine Bearbeitung des Mandats optimal geführt. Alle Fragen können Sie zunächst auch dem Sekretariat stellen, sollten Herr Rechtsanwalt Dr. Knok oder Frau Rechtsanwältin Knok nicht anwesend sein.

 

Frau Köster, Frau Tinschert, Frau Soller und Frau Fischer sind hier Ihre direkten Ansprechpartner. Durch interne Kommunikation wird dann eine Rückmeldung an Sie persönlich sichergestellt. 

 

Sollten Sie im Laufe der Zeit weitere Anliegen aus anderen Rechtsbereichen haben, so stellen wir von hier aus den Kontakt zu den Partnern unserer Kanzlei her, so dass Sie in jedem Fall zunächst bleibende Ansprechpartner haben.

 

Ihr Team der Kanzlei Heberling & Kollegen

Rechtsanwalt Dr. Daniel Knok, Fachanwalt für Familienrecht und Rechtsanwältin Mirja Knok: 

 

Für die erste informelle Kontaktaufnahme stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung:

 

042133003945

  

dr.knok@heberling-kollegen.de

 

Vereinbaren Sie gerne ein Beratungsgespräch.

 

In dringenden Fällen erreichen Sie uns auch am Wochenende und an Feiertagen - senden Sie uns hierzu eine Email.

 

 

AKTUELL

 

Ab dem 01.01.2023 gilt wieder eine neue Leitlinie zum Unterhalt - Düsseldorfer Tabelle wird erneut erhöht -  aber auch der Selbstbehalt!

 

Neue Berechnungsmethode zum Ehegattenunterhalt bei Kinderbetreuung - sog. Differenzunterhalt...

 

Auf Trennungsunterhalt kann in der Regel nicht verzichtet werden - bestätigt durch den BGH, v. 30.09.2015, XII ZB 1/15 - relevant bei Vereinbarungen!

 

Der BGH hat Stellung genommen (Urt. v. 10.07.2013 - XII ZB 297/12) zur Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils: wenn dieser ein in etwa 3 bis 4 - fach höheres Einkommen aufweist, kann sich eine Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils ergeben.

 

BGH, Beschluss vom 07.08.2013, Az.: XII ZB 296/12: bei der Verpflichtung zur Leistung von Elternunterhalt bleibt der Wert eines angemessenes Eigenheims unberücksichtigt.

 

Weitere Informationen auch unter www.scheidung.org