Unterhalt - Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt

Die Frage des Unterhalts ist existenziell. In den meisten Fällen hat ein Ehegatte einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Unterschieden wird dann in Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt. Schließlich haben auch die Kinder in der Regel einen Anspruch auf Unterhalt. Hierzu im Einzelnen: 

 

Ehegattenunterhalt:

 

Trennungsunterhalt - dies ist eine Form des Unterhalts während der Trennung bis zur Ehescheidung. Die Höhe richtet sich regelmäßig nach dem Bedarf der Eheleute wie zu Zeiten der intakten Ehe. Regelmäßig wird von dem sog. bereinigten Nettoeinkommen die überbleibende Hälfte geteilt - sog. Halbteilungsprinzip. Häufig stellt sich hier die Frage eines Wohnvorteils eines Ehegatten oder die Berechnung des relevanten Einkommens ist schwierig. Meist geht es auch um die Frage, ob ein Ehepartner verstärkt für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen muss. Diese Fragen lassen sich häufig nur in der individuellen Konstellation sinnvoll erörtern. 

 

Nachehelicher Unterhalt - diese Form des Unterhalts kommt nach einer Ehescheidung in Betracht. Hier gibt es gesetzliche Vorgaben, die für so einen Anspruch vorliegen müssen. Hinzu muss der zahlende Leistungsfähig sein. Oft kommt es zu einem nachehelichen Unterhaltsanspruch wegen sog. ehebedingter Nachteile. Nicht nur, dass solche nachgewiesen werden müssen, sondern auch eine Begrenzung und Befristung des Anspruchs ist zu prüfen. 

 

Kindesunterhalt

 

Kinder haben einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern. Der betreuende Elternteil leistet seinen Unterhalt in der Regel durch Betreuung und Erziehung. Der nicht betreuende Elternteil hat dann meist den durch die Leitlinien festgesetzten Unterhalt in Geld zu leisten. Auch hier stellt sich die Frage einerseits des Bedarfs und der Leistungsfähigkeit. Sollte sogar schon ein Titel zur Zahlung bestehen, muss geprüft werden, ob ein solcher Titel abgeändert werden kann. Komplizierter werden die Verhältnisse, wenn das unterhaltsberechtigte Kind volljährig wird. Hier kommt es maßgeblich darauf an, wie lange eine Ausbildung andauert und ob das Kind noch im Haushalt des betreuenden Elternteils wohnt. Auch hier muss im Einzelfall die Konstellation individuell erörtert werden.

 

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Rechtsanwalt Dr. Daniel Knok, Fachanwalt für Familienrecht und Rechtsanwältin Mirja Knok: 

 

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AKTUELL

 

Ab dem 01.01.2023 gilt wieder eine neue Leitlinie zum Unterhalt - Düsseldorfer Tabelle wird erneut erhöht -  aber auch der Selbstbehalt!

 

Neue Berechnungsmethode zum Ehegattenunterhalt bei Kinderbetreuung - sog. Differenzunterhalt...

 

Auf Trennungsunterhalt kann in der Regel nicht verzichtet werden - bestätigt durch den BGH, v. 30.09.2015, XII ZB 1/15 - relevant bei Vereinbarungen!

 

Der BGH hat Stellung genommen (Urt. v. 10.07.2013 - XII ZB 297/12) zur Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils: wenn dieser ein in etwa 3 bis 4 - fach höheres Einkommen aufweist, kann sich eine Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils ergeben.

 

BGH, Beschluss vom 07.08.2013, Az.: XII ZB 296/12: bei der Verpflichtung zur Leistung von Elternunterhalt bleibt der Wert eines angemessenes Eigenheims unberücksichtigt.

 

Weitere Informationen auch unter www.scheidung.org