Das sind wir:

 

Rechtsanwältin Mirja Knok ist seit 2013 in der Kanzlei Heberling und Kollegen in Bremen tätig. Die Kanzlei Heberling & Kollegen bietet fundierte juristische Dienstleistungen und unsere Rechtsanwälte haben sich auf jeweils einzelne Rechtsgebiete spezialisiert. 

 

Frau Mirja Knok, Jahrgang 1980, studierte Rechtswissenschaften in Kiel und Bremen. Sie absolvierte ihr Referendariat am Oberlandesgericht Hamm mit Stationen unter anderem in Bremen und Auckland, Neuseeland. Frau Knok war von 2007 bis 2013 zunächst in einer rein insolvenzrechtlich ausgerichteten Kanzlei tätig, bevor sie das Team von Heberling & Kollegen in 2013 verstärkte.

 

Seit 2021 ist Frau Knok zertifizierte Verfahrensbeiständin. Der Verfahrensbeistand vertritt die Interessen von Kindern und Jugendlichen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren. Seine Aufgabe besteht darin, den Willen und die Wünsche der Kinder und Jugendlichen zu ermitteln und in das Verfahren einzubringen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die eigenständigen Interessen des Kindes Gehör und Beachtung finden.  Weiterhin ist Frau Knok ausgebildete Mediatorin.

 

Rechtsanwalt Dr. Daniel Knok, Fachanwalt für Familienrecht und Rechtsanwältin Mirja Knok: 

 

Für die erste informelle Kontaktaufnahme stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung:

 

042133003945

  

dr.knok@heberling-kollegen.de

 

Vereinbaren Sie gerne ein Beratungsgespräch.

 

In dringenden Fällen erreichen Sie uns auch am Wochenende und an Feiertagen - senden Sie uns hierzu eine Email.

 

 

AKTUELL

 

Ab dem 01.01.2023 gilt wieder eine neue Leitlinie zum Unterhalt - Düsseldorfer Tabelle wird erneut erhöht -  aber auch der Selbstbehalt!

 

Neue Berechnungsmethode zum Ehegattenunterhalt bei Kinderbetreuung - sog. Differenzunterhalt...

 

Auf Trennungsunterhalt kann in der Regel nicht verzichtet werden - bestätigt durch den BGH, v. 30.09.2015, XII ZB 1/15 - relevant bei Vereinbarungen!

 

Der BGH hat Stellung genommen (Urt. v. 10.07.2013 - XII ZB 297/12) zur Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils: wenn dieser ein in etwa 3 bis 4 - fach höheres Einkommen aufweist, kann sich eine Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils ergeben.

 

BGH, Beschluss vom 07.08.2013, Az.: XII ZB 296/12: bei der Verpflichtung zur Leistung von Elternunterhalt bleibt der Wert eines angemessenes Eigenheims unberücksichtigt.

 

Weitere Informationen auch unter www.scheidung.org